Robe und Recht: Nordrhein-Westfalen

Faschingskostüme_1861
Karnevalskostüme von 1861

Kommen wir endlich nach Nordrhein-Westfalen, gewissermaßen in das Heimatland der Garde-Robe. Außerdem kann man Nordrhein-Westfalen ganz getrost als die Hochburg des Karnevals bezeichnen. Doch nicht nur die nordrheinwestfälischen Jecken verkleiden sich gerne, sondern sogar auch so mancher Rechtsanwalt.

 

Der Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer hatte eine Idee: Vielleicht inspiriert von der Werbemaßnahme eines prominenten Roben-Herstellers, der dazu übergegangen ist, seinen Kunden anzubieten, ihre  Robe mit einer Fachanwaltsbezeichnung  zu versehen, bedruckte er seine eigenen Robe mit seinem Namen und seiner Internetadresse.

Das musste natürlich Schelte geben. Vielleicht hätte Herr Dr. Riemer auch schon aus den Reaktionen – beispielsweise von Dr. Hajo Rauschhofer oder dem durch den NSU-Prozess bekannt gewordenen Wolfgang Stahl – auf die Fachanwaltsrobe drauf schließen können, dass dies nicht die allerbeste Idee gewesen ist. Doch dieses Mal gab es keinen Ärger von einem Richter, sondern von der Kölner Anwaltskammer. Diese sah in der bedruckten Robe eine Form von „unsachlicher Werbung“, womit Herr Dr. Riemer gegen § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße.

Auch der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof teilte die Ansicht der Kölner Anwaltskammer. Allerdings stützten diese Ihre Entscheidung nicht auf § 43 b BRAO, sondern auf den altbekannten § 20 BORA. Denn eine Robe mit Werbeaussagen auf der Rückenfläche sei eben nicht „üblich“ im Sinne von § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Doch Dr. Riemer dürfte mit Rückschlägen hinsichtlich seiner Werbemaßnahmen mittlerweile vertraut sein: Denn schon zuvor versuchte der Brühler Rechtsanwalt, mit bedruckten Tassen auf sich aufmerksam zu machen. Soweit eigentlich nicht allzu schlimm. Allerdings waren die Motive sehr stark im Schockwerbungsstile gehalten und haben auch aufgrund der ähnlichen Fallgestaltung sehr an die bekannten Benetton-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erinnert.

Und wie in Sachen Benetton ging es sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht, wobei das Gericht in der Causa Tassenwerbung dieses Mal nicht der Meinungsfreiheit den Vorrang gewährte. Denn was für  Textilhersteller gilt, gilt eben nicht unbedingt auch für Rechtsanwälte.

Es wird sich zeigen, ob Dr. Riemer auch in Sachen Roben-Werbung durch alle Instanzen jagt, um zu seinem Recht zu kommen, die Möglichkeit steht ihm zumindest offen, da der Anwaltsgerichtshof auch in diesem Fall die Berufung zum BGH zugelassen hat.

Es lässt sich abschließend zur Causa Riemer sagen, dass dieser allen möglichen Kritikpunkten zum Trotz auf jeden Fall ziemlich einfallsreich zu sein scheint. Ganz im Gegensatz zu den rechtlichen Bestimmungen zur Amtstracht für Staatsdienerinnen und Staatsdiener an den nordrhein-westfälischen Gerichten.

Wer damals meinen Beitrag zum Freistaat Bayern gelesen hat, dem dürften die genaueren Anforderungen an die Amtstracht, welche aus dem Merkblatt über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten des Justizministeriums von Nordrhein-Westfalen hervorgeht, einigermaßen bekannt vorkommen. Denn zum großen Teil wurden die genaueren Bestimmungen, die im Merkblatt festgehalten sind, einfach aus der Anlage zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz abgeschrieben, bzw. von ihrem Sinngehalt her übernommen.

Selbst die Abbildungen aus der bayerischen Bekanntmachung wurden allesamt übernommen. Doch haben die Westfalen diese nicht so schön in den fließenden Text eingebaut wie es die Bayern getan haben, sondern den Abbildungen ein eigenes Merkblatt gewidmet.

Wie es zu diesem Plagiatsfall kam, lässt sich leider nicht herausfinden. Doch wahrscheinlich sahen es die Westfalen damals ähnlich wie Ihre Kollegen aus Niedersachsen und dachten sich: Die Bayern werden das sicherlich gut gemacht haben!

Und rausreden können sich die damaligen nordrhein-westfälischen Justizbeamten auch nur sehr schwerlich, da die Bekanntmachung aus Bayern mit dazugehöriger Anlage aus dem Jahre 1956 stammen und die betreffende Regelung in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1963 stammt. Noch kurioser wird das Ganze aber dadurch, dass das Merkblatt im Gegensatz zur dazugehörigen Anordnung niemals geändert wurde. Denn dass die bayerischen Regelungen besonders bürokratisch formuliert sind, lässt sich noch damit begründen, dass diese zuletzt im April 1968 geändert wurden, während die letzte Änderung in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 erfolgte.

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Allerdings ist auch diese jüngere Änderung ziemlich interessant. Denn in der ursprünglichen Fassung der Verordnung von 1963 bestand für den zuständigen Richter eine explizite Entscheidungskompetenz bezüglich der Frage, ob im Gerichtssaal von den Beteiligten eine Robe zu tragen sei. Solch eine Regelung würde sich bestimmt manch robentreuer Richter gerne wünschen, da nach heute allgemein herrschender Meinung für solche Ordnungsmaßnahmen höchsten § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Betracht kommt.

Ansonsten ergeben sich aus der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Amtstracht bei den Gerichten keine großartigen regionalen Eigenheiten. So wird beispielsweise die Farbe der Roben an den einzelnen Gerichtsständen durch die Anordnung zentral geregelt: Am Oberverwaltungsgericht werden karmesinrote und bei den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten hingegen schwarze Roben getragen. Die Farbe der Robe an allen übrigen Gerichten (z.B. dem Sozial- oder Finanzgericht) ist blau.

Etwas mehr Offenheit besteht allerdings für Damen hinsichtlich der Wahl ihrer Accessoires: So muss zur zwingend weißen Bluse nicht unbedingt auch eine weiße Schleife getragen werden, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist. Es sind sogar Damenkrawatte oder andere vergleichbare Kleidungsstücke erlaubt – was auch immer sich dahinter verbergen mag.

Außerdem erwähnenswert ist, dass der Samtbesatz an der Robe nicht nur Richtern und Staatsanwälten vorbehalten bleibt, sondern auch von Vertretern des öffentlichen Interesses getragen werden darf bzw. getragen werden muss. Auch Amtsanwälte tragen in Nordrhein-Westfalen einen Samtbesatz. Allerdings müssen diese sich mit einem 10 cm breiten Besatz zufriedengeben, der sich auf 7 cm Breite verschmälert. Bei Richtern, Staatsanwälten und Vertretern des öffentlichen Interesses verschmälert sich der Besatz von 16 cm Breite wiederum auf 11 cm. Schöner kann man Hierarchien fast nicht optisch kenntlich machen.

Allerdings stellt sich die Frage, ob es noch lange bei diesen strengen Regelungen bleiben wird, welche sich im Merkblatt zur Verordnung befinden. So trat in Niedersachsen im Jahre 2011 eine neue Amtstrachts-Verordnung in Kraft, die u.a. aufgrund der strengen Maßangaben bezüglich des Besatzes ebenfalls sehr stark an die Bestimmungen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen erinnerte, woraufhin sich massiver Widerstand seitens der Betroffenen regte.

Dies führte schlussendlich sogar dazu, dass seit Beginn dieses Jahres die gesetzlichen Bestimmungen in Niedersachsen erneut umstrukturiert wurden, worauf ich allerdings genauer in meinem Beitrag zu Niedersachsen eingehen möchte.

Außerdem teilte das bayerische Justizministerium auf Anfrage der GARDE-ROBE mit, dass man derzeit mit einer Prüfung der aktuellen Rechtslage beschäftigt sei, sodass sich auch die rechtliche Lage in Bayern möglicherweise in nicht allzu ferner Zeit verändern könnte.

Zuletzt bliebe darüber hinaus noch die Aussage des amtierenden Pressesprechers des nordrhein-westfälischen Justizministeriums Detlef Feige im Beitrag über die GARDE-ROBE in der „Lokalzeit Düsseldorf“ vom 8. April 2015:

„Wenn sich viele Richterinnen und Staatsanwältinnen wünschen würden, dass der Schnitt verändert würde oder eine andere Änderung der Robe geschehen sollte, würden wir uns Vorschlägen sicher nicht entgegenstellen.“

Also Richterinnen und Staatsanwältinnen von NRW: Erhebt euch!

Es zeigt sich wieder: Über die Robe ist längst noch nicht alles gesagt. Die traditionelle Amtstracht für Juristinnen und Juristen ist ein dynamisches und vor allem auch aktuelles Thema!

Robe und Recht: Nordrhein-Westfalen

2 Gedanken zu “Robe und Recht: Nordrhein-Westfalen

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